Lautstärke der OutPuffs !!

Was geht, was nicht?

Moderatoren: Alfred, Delany

Antworten
Spider_tommy
Beiträge: 175
Registriert: Fr 22. Feb 2002, 02:00
Wohnort: München

Beitrag von Spider_tommy »

Für alle die es interessiert habe ich von Stefan ( Polizist ) mir das mit dem Geräuschpegel nochmal genau geben lassen.
Ist zwar etwas mehr geworden aber dafür genau:


Und jetzt zu der Auspuffgeschichte:

Prinzipiell ist das mit dem § 49 StVZO schon richtig. Allerdings wird der in
der Praxis immer durch eine sog. "Transformationsvorschrift" im OWiG
(Ordnungswidrigkeitengesetz) ausgehebelt und das geht so:

Zunächst handelt es sich bei einem Verstoß gegen $ 49 der StVZO um eine
Ordnungswidrigkeit (die allein zieht aber schon den Verlust der BE des
Fahrzeugs gemäß § 19, Abs. II, nach sich). Der § 53 OWiG
(Ordnungswidrigkeitengesetz) besagt in groben Zügen, daß die Polizei im
Ordnungswidrigkeitenverfahren die gleichen Rechte wie im Strafverfahren hat.
Die Rechte im Strafverfahren werden in der StPO beschrieben. Dort gibt es
den u. a. den $ 94 (Beschlagnahme), der besagt, daß Dinge, die
Beweischarakter haben, auch ohne die Einwilligung des Inhaber beschlagnahmt
werden können.

Das ist zwar jetzt nur recht kurz und nicht sonderlich sauber formuliert
(bin ja auch kein Rechtsanwalt), trifft aber wohl den Kern der Sache.

Nachfolgend noch die oben genannten Rechtsvorschriften:

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - Hier steht unter Abs. II das mit
dem Erlöschen der BE!

§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
Siebte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil 1 Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 06.
November 2001
(Änderungen fettgedruckt)


(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den
Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen
Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. :cool:
entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug
anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer
jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur
Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf
Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10) oder

3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die
Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG
Nr. L 225 S. 72)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in
Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der
Betriebserlaubnisrichtlinie 74/150/EWG und in Anhang I der
Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter
Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in
Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden,
zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind.
Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben
ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich
entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie
erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend.
Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt §
17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht
zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für
militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und
des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die
Fahrzeuge für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, die
Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für
Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der
Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, der Polizei, der Feuerwehr oder dem
Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die
militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des
Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder
Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen
von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile
a. eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach §
22a erteilt worden ist oder
b. der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis
oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt
worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der
Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht
worden ist oder

2. für diese Teile
a. eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine
EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b. eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung
entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der
Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen
beachtet sind oder

3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der
Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme
des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich
durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs.
1a, bestätigt worden ist oder

4. für diese Teile
a. die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines
Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines
Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile
(Teilegutachten) vorliegt,
b. der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c. die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4
der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau
entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der
Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder
Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden
Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der
Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser
Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben
enthält, und

2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt
bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das
Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus
sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3 oder der
Nachweis nach § 18 Abs. 5 einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu
beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu
beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten
sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem
mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflichten nach § 27 Abs. 1
bleiben unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur
solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die
bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach §
28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich
anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der
Erstellung des Gutachtens durchführt.

(6) Werden an Kraftfahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer
Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert,
so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge
ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1
nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im
Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug
gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.


Ordungswidrigkeitengesetz (OWiG) - Hier befindet sich die
"Transformationsvorschrift".

$ 53 [Aufgaben der Polizei]

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem
Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren
Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben
bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von
Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde,
in den Fällen des Zusammenhangs ($ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung
Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen
anordnen.


Strafprozeßordnung (StPO) - Hier wird die Beschlagnahme genauer beschrieben.

§ 94 [Beschlagnahme]

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung
sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise
sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden
sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung
unterliegen.

§ 98 [Recht zur Anordnung der Beschlagnahme]

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97
Abs.5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei
oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung
beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung
beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein
erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle
seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die
Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann
jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Solange die öffentliche
Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat bereits eine Beschlagnahme,
Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden,
so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft
ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene kann den
Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk
die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4
unzuständig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht
zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die
Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei
Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die
beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht
allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich,
so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung
ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens
bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die
ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Grüße aus München

Bild Tommy
Idefix
Beiträge: 188
Registriert: So 24. Feb 2002, 02:00
Wohnort: Mönchengladbach

Beitrag von Idefix »

Ok, am Wochenende hab ich noch 20 Stunden Zeit, dann les ich das mal :wink:

Danke für Deine Mühe, Tommy!
MartinGREGOR
Beiträge: 331
Registriert: Fr 22. Feb 2002, 02:00
Kontaktdaten:

Beitrag von MartinGREGOR »

Klasse Tommy, ganz grosse Klasse! Ich habe Dir doch schon so oft gesagt, dass Du so lange Strecken nicht ohne Kopftuch fahren sollst. :wink:
Vielleicht könnte Stefan, als Polizist, einfach mal sagen, was er so machen würde, wenn er einem becupten Spider begegnen würde. So als Tip für die Praxis.
Bild
Grüsse aus einem Tiefdruckgebiet



<font size=-1>[ Diese Nachricht wurde geändert von: Martin Gregor (GL) am 2002-07-24 20:02 ]</font>
Rolf S.
Beiträge: 580
Registriert: Sa 13. Apr 2002, 02:00
Wohnort: Schweiz

Beitrag von Rolf S. »

Hallo,
nur so zur Info,habe meinen spider offiziel messen lassen(CH)
Vorbeifahrtsmessung(10m/7.5m) 90.1 dB/A Durchschnitt
Nahfeldmessung(0.5m) 104 dB/A Höchstwert bei 4500 U/min
originale Cupanlage mit Metallkat!
Wenn ich jetzt im Gesetzbuch und im Typenschein nachschaue,finde ich diese Werte:
Vorbeifahrt 77 dB/A;Nahfeld 96dB/A!
Noch Fragen? Gruss Rolf S.
Spider_tommy
Beiträge: 175
Registriert: Fr 22. Feb 2002, 02:00
Wohnort: München

Beitrag von Spider_tommy »

Also für alle, denen es doch etwas zu ausführlich ist hier in kurz:

Es zählt nur, was tatsächlich ist !!!
D.h. alle Cup Fahrer haben ein grosses Problem....
Auch wenn da OrbiSound eingetragen ist, die db Zahl aber nicht abgeändert ist auf 100 db o.ä. fährt OHNE BE !!!
D.h. im Klartext das wenn der Polizist den Auspuff als ( offensichtlich ) VIEL zu laut empfindet, kann er im aufgrund der höchstwahrscheinlich erloschenen BE das Auto beschlagnahmen und auf der Stelle stillegen ( begründeter Verdacht ) !!
Das kann er nicht, wenn dies nicht offensichtlich ist( nur vermutet ), d.h. wenn er vielleicht 78 db hat statt 74 db. Diesen Unterschied kann er nur bei einer Geräuschmessung feststellen lassen und dazu darf er das Auto in diesem Falle NICHT beschlagnahmen.

So, nun hoffe ich dass es nun etwas klarer ist.
Grüße aus München

Bild Tommy
Antworten